Erwägungsgrund 57 32021R0817
Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten in größtmöglichem Umfang vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Lernmobilität im Rahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten im Aufnahmeland berücksichtigen. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben freizustellen; Finanzhilfen, die natürlichen Personen von Rechtsträgern des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts gewährt werden, sollten in gleicher Weise behandelt werden.