Erwägungsgrund 48 32021R0817
Um die Fortschritte bei der Programmdurchführung zu bewerten und etwaige Verbesserungen daran vorzunehmen, sollte die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durchführen. Dieser Zwischenevaluierung sollte eine abschließende Evaluierung des Programms 2014-2020 beigefügt werden, und die bei letzterer Evaluierung gewonnenen einschlägigen Erkenntnisse sollten in die Zwischenevaluierung einfließen. Im Rahmen der Zwischenevaluierung ist es besonders wichtig, dass neben der allgemeinen Wirksamkeit und Gesamtleistung des Programms auch die Umsetzung neuer Initiativen sowie der eingeführten Inklusions- und Vereinfachungsmaßnahmen gründlich bewertet werden. Die Kommission sollte gegebenenfalls auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle Evaluierungen übermitteln.