Erwägungsgrund 64 32021R0817
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Insbesondere zielt diese Verordnung darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta zu fördern. Im Einklang mit Artikel 13 der Charta sollte auch sichergestellt werden, dass die Länder, die Mittel aus dem Programm erhalten, die akademische Freiheit achten.