Erwägungsgrund 18 32022R2379
Die zu übermittelnden Datensätze decken mehrere statistische Bereiche ab. Um einen flexiblen Ansatz beizubehalten, der es ermöglicht, die Statistiken anzupassen, wenn sich die Datenanforderungen ändern, sollten in der Grundverordnung nur die Bereiche, Themenbereiche und Einzelthemen festgelegt werden, während die detaillierten Datensätze im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollten. Die Erhebung detaillierter Datensätze sollte keine wesentlichen Mehrkosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten führen.