Erwägungsgrund 29 32022R2379
Um Flexibilität zu wahren und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen, der nationalen statistischen Ämter und anderer nationaler Behörden gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten statistische Erhebungen, Verwaltungsunterlagen und jegliche anderen Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze nutzen können, einschließlich wissenschaftlich fundierter und gut dokumentierter Methoden wie Imputation, Schätzung und Modellierung. Die Qualität und insbesondere die Genauigkeit, Aktualität und Vergleichbarkeit der auf diesen Quellen beruhenden Statistiken sollte stets sichergestellt sein.