Erwägungsgrund 42 32022R2379
Im Interesse der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten Agrarstatistik der Union sollte die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung im Rahmen des ESS verstärkt werden. Auch von anderen Stellen der Union, die nicht in dieser Verordnung genannt sind, sowie von anderen Organisationen werden Daten erhoben. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und Organisationen und den am ESS beteiligten Stellen sollte daher verstärkt werden, um Synergieeffekte zu nutzen.