Erwägungsgrund 27 32022R2379
Um die Effizienz der Statistikerstellung im Rahmen des ESS zu verbessern und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen zu verringern, sollten die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden das Recht haben, auf alle Verwaltungsdaten, die für öffentliche Zwecke erforderlich sind, unverzüglich und gebührenfrei zuzugreifen und sie zu verwenden, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz öffentlicher, halböffentlicher oder privater Stellen befinden. Nationale statistische Ämter und andere nationale Behörden sollten auch in der Lage sein, diese Verwaltungsdaten in Statistiken einzubinden, sofern diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der Agrarstatistik der Union gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erforderlich sind.