Erwägungsgrund 24 32022R2379
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollten Gebietseinheiten im Einklang mit der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)-Klassifikation definiert werden. Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Anforderungen zu regionalen Daten nicht über die in früheren Unionsrechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, sofern zwischenzeitlich keine neuen regionalen Ebenen eingeführt wurden. Deshalb sollte zugelassen werden, dass Deutschland die regionalen statistischen Daten lediglich für NUTS-1-Gebietseinheiten zur Verfügung stellt.