Erwägungsgrund 32 32022R2379
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten und übermittelten Qualitätsberichte von der Kommission (Eurostat) verbreitet werden.
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten und übermittelten Qualitätsberichte von der Kommission (Eurostat) verbreitet werden.