Erwägungsgrund 38 32022R2379
Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen am nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordern würde, sollte die Kommission — in hinreichend begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — dem betroffenen Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen gewähren können. Solche wesentlichen Anpassungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Systeme zur Datenerhebung an die neuen Datenanforderungen, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen und anderen einschlägigen Quellen, angepasst werden müssen.