Erwägungsgrund 35 32022R2379
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung von Statistiken der Union über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil ein koordinierter Ansatz erforderlich ist, und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.