Art. 55 32022R2473
Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 54 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
Beihilfen für Gemeinden, die an CLLD-Projekten nach Artikel 54 Absatz 1 dieser Verordnung teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten gemäß Absatz 1 dieses Artikels teilnehmen, können nur dann für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht kommen, wenn sie in einem der folgenden Bereiche durchgeführt werden:
Forschung, Entwicklung und Innovation
Umwelt
Beschäftigung und Ausbildung
Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes
Erhaltung der biologischen Meeres- und Süßwasserressourcen
Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Nahrungsmittelerzeugnissen
Sport.
Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je Projekt gewährten Beihilfe darf 200000 EUR nicht überschreiten.