Erwägungsgrund 47 32023R1113
Sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister, der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten oder der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen feststellen, dass Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger oder gegebenenfalls zum Originator oder zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen, oder wenn ein Kryptowertetransfer aufgrund seines Ursprungs oder seines Ziels als verdächtig gelten muss, sollten sie im Rahmen ihrer Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen gemäß den Meldepflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 den zuständigen Behörden melden.