Erwägungsgrund 9 32023R1113
Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde, als Folge ihrer Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Definition des Begriffs „virtuelle Währungen“ eingeführt und wurden Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch zwischen virtuellen Währungen und Nominalgeldwährungen anbieten, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen als Akteure anerkannt, die den nach Unionsrecht geltenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Die jüngsten internationalen Entwicklungen, insbesondere im Rahmen der FATF, erfordern nun die Regulierung weiterer Kategorien bislang nicht erfasster Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte und die Ausweitung der geltenden Definition des Begriffs „virtuelle Währungen“.