Erwägungsgrund 18 32023R1113Diese Verordnung sollte unbeschadet der nationalen restriktiven Maßnahmen und der restriktiven Maßnahmen der Union aufgrund von Verordnungen gelten, die sich…
Art. 36 32023R1113Leitlinien
Die EBA gibt für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den gemäß der vorliegenden…
Art. 1 32023R1113Gegenstand
In dieser Verordnung werden Vorschriften zu den Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern und zu den Angaben zu Originatoren und Begünstigten festgelegt, die…
Art. 38 Nr. 5 32023R1113Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 24a Bis zum 1. Januar 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die verstärkten…
Art. 37 Abs. 3 32024R1624VERORDNUNG (EU) 2024/1624 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei…