Erwägungsgrund 27 32023R1113
Da Kryptowertetransfers und die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen naturgemäß ohne Berücksichtigung von Grenzen erfolgen und globale Reichweite haben, gibt es keinen objektiven Grund dafür, bezüglich des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Transfers zu unterscheiden. Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollten innerstaatliche Kryptowertetransfers von geringem Wert im Einklang mit der Vorgabe der FATF, alle Kryptowertetransfers als grenzüberschreitende Transfers zu behandeln, nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.