Erwägungsgrund 44 32023R1113
In Anbetracht des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, das mit anonymen Geldtransfers verbunden sein kann, sollten Zahlungsdienstleister zur Einholung von Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Einholung von Angaben zum Originator und zum Begünstigten verpflichtet sein. Gemäß dem von der FATF entwickelten risikobasierten Ansatz sollten mit Blick auf eine gezieltere Bekämpfung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Bereiche mit höherem und Bereiche mit geringerem Risiko ermittelt werden. Dementsprechend sollten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister und der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über wirksame risikobasierte Verfahren verfügen, die zur Anwendung kommen, wenn die erforderlichen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger bzw. – bei Kryptowertetransfers – zum Originator oder zum Begünstigten fehlen, damit diese Dienstleister entscheiden können, ob der betreffende Transfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.