Erwägungsgrund 49 32023R1113
Die Bestimmungen über Geldtransfers und Kryptowertetransfers, in deren Fall die Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger bzw. zum Originator oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind und Kryptowertetransfers aufgrund ihres Ursprungs oder ihres Ziels als verdächtig gelten müssen, gelten unbeschadet aller etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister, zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und zwischengeschalteten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Geldtransfers und Kryptowertetransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, zurückzuweisen oder auszusetzen.