Erwägungsgrund 39 32023R1113
Im Falle von Transfers an oder von selbst gehostete(n) Adresse(n) sollte der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen – in der Regel bei seinem Kunden – die Angaben sowohl zum Originator als auch zum Begünstigten erheben. Ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sein, die Angaben zum Nutzer der selbst gehosteten Adresse zu überprüfen. Bei Transfers, deren Betrag 1000 EUR übersteigt, die im Auftrag des Kunden eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen an eine selbst gehostete Adresse gesendet oder von einer solchen Adresse empfangen werden, sollte der betreffende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dennoch überprüfen, ob diese selbst gehostete Adresse tatsächlich im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Kunden steht.