Art. 32 32023R2124
Maßnahmen des Flottenmanagements
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Flottenkapazität für die Nutzung der unter diesen Abschnitt fallenden Arten auf dem in Anhang XII Tabelle A festgelegten Niveau gehalten wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Flottenkapazität für die Nutzung der unter diesen Abschnitt fallenden Arten auf dem in Anhang XII Tabelle A festgelegten Niveau gehalten wird.