Art. 36 32023R2124
Zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen
(1)
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Aggregationsgebiete von Jungfischen zu schützen.
(2)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen, sobald diese festgelegt sind. Die Kommission teilt dies dem GFCM-Sekretariat unverzüglich mit.