Art. 35 32023R2124
Fischereitätigkeiten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. November jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts im Vorjahr tätig waren. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem GFCM-Sekretariat jährlich bis zum 30. November. Dieser Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
1.
Einsatztage;
2.
Einsatzbereich;
3.
Gesamtfänge der in Artikel 31 aufgeführten wichtigsten Arten.