Erwägungsgrund 15 32024R1350
Die Aufnahme von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen oder von Staatenlosen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern sollte unbeschadet der Rechte, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder im nationalen Recht betreffend die Familienzusammenführung festgelegt sind, erfolgen. Bei der Aufnahme sollte der Schwerpunkt daher auf Familienangehörige gelegt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien oder des einschlägigen nationalen Rechts fallen, oder bei denen eine Familienzusammenführung aus anderen Gründen nicht möglich war.