Erwägungsgrund 34 32024R1350
Diese Durchführungsbefugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und die Angaben über die Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Aufnahme erfolgen soll, ausgeübt werden; dabei sollten die von den Mitgliedstaaten vor der Vorlage des Vorschlags auf freiwilliger Basis im Hochrangigen Ausschuss gemachten Angaben in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die Kommission sollte in dem Jahr, das dem Zweijahreszeitraum für die Umsetzung des Unionsplans vorausgeht, ihren Vorschlag für den Unionsplan gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorlegen. Ihren Vorschlag für eine Änderung des Unionsplans sollte die Kommission erforderlichenfalls gleichzeitig mit einem entsprechenden Vorschlag für einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen.