Erwägungsgrund 17 32024R1350
Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, für wen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, auch auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Familienzusammensetzung. Bei dieser Entscheidung sollten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Einheit der Familie achten. Die Mitgliedstaaten sollten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verlangen können, das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses nachzuweisen.