Erwägungsgrund 24 32024R1350
Personenbezogene Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status im Einklang mit dieser Verordnung zuerkannt wurde, sollten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf nationaler Ebene gespeichert werden. Dieser Zeitraum von fünf Jahren sollte für die Zwecke des Aufnahmeverfahrens als ausreichend betrachtet werden, da die Mehrheit dieser Personen sich mehrere Jahre in der Union aufgehalten und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben werden. Da Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen in den drei Jahren vor der Aufnahme die Aufnahme in einen Mitgliedstaat verweigert wurde, weil ein berechtigter Grund zu der Annahme bestand, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Aufnahmedossiers zuständig ist, darstellen würden, oder weil sie im Schengener Informationssystem oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, gemäß dieser Verordnung die Aufnahme in einen anderen Mitgliedstaat verweigert werden sollte, sollten ihre Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, gespeichert werden. Da Drittstaatsangehörigen, die in den drei Jahren vor der Aufnahme keine Einwilligung zur Aufnahme in einen bestimmten Mitgliedstaat erteilt oder ihre Einwilligung widerrufen haben, gemäß dieser Verordnung die Aufnahme verweigert werden könnte, sollten die Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Abbruchs des Verfahrens gespeichert werden. In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sollten umgehend und dauerhaft gelöscht werden, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben.