Erwägungsgrund 36 32024R1350
Die Integration aufgenommener Personen in ihre Aufnahmegesellschaft ist für ein erfolgreiches Aufnahmeverfahren von großer Bedeutung. Aufgenommene Personen sollten denselben Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben wie Personen, denen internationaler Schutz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen nur dann verlangen können, wenn diese Maßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten, wenn dies für durchführbar gehalten wird, den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm anbieten. Dieses Programm könnte Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen. Diese Informationen könnten auch nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder im Rahmen von Integrationsmaßnahmen bereitgestellt werden, wobei den besonderen Vulnerabilitäten der aufgenommen Person Rechnung zu tragen ist. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten auch an den Bedarf aufgenommener Personen ausgerichtete Orientierungsprogramme einrichten können, um diesen Personen nach ihrer Ankunft insbesondere in Bezug auf das Erlernen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Zugang zum Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten, wobei ihren besonderen Vulnerabilitäten Rechnung zu tragen ist. Die betreffenden Einrichtungen und Personen wie lokale Behörden und bereits aufgenommene Personen sollten so weit wie möglich in die Durchführung solcher Programme einbezogen werden, wobei die Regelungen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.