Erwägungsgrund 16 32024R1350
Um die Einheit der Familie zu wahren, sollten alle Familienangehörigen, für die ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, die für die Aufnahme in Frage kommen und bei denen keine Gründe für eine Ablehnung vorliegen, im Regelfall und soweit möglich, gemeinsam aufgenommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so sollten Familienangehörige, die nicht gemeinsam aufgenommen werden, so bald wie möglich zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden. Bei der Bestimmung der Parameter der jeweiligen Familie, von der ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne dieser Verordnung abhängig ist, sollten die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die erweiterte Familie der letzte Halt von Personen sein kann, die ausschließlich aus der Familie Kraft zum Überleben schöpfen und von ihr psychisch und emotional gestützt werden.