Erwägungsgrund 39 32024R1350
Der humanitäre Status nach nationalem Recht sollte mit Rechten und Pflichten verbunden sein, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind. Der humanitäre Status sollte nur aberkannt werden, wenn nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status neue Umstände oder neue Beweismittel bezüglich der Berechtigung der Person vorliegen.