Erwägungsgrund 38 32024R1350
Unbeschadet des Rechts einer Person, internationalen Schutz zu beantragen, können die Mitgliedstaaten im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen auf der Grundlage einer ersten Bewertung eine Entscheidung über die Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet treffen und dieser Person nach nationalem Recht einen humanitären Status zuerkennen.