Erwägungsgrund 2 32024R1350
Diese Verordnung beruht auf der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“).