Erwägungsgrund 46 32024R1350
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, darunter den Rechten des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden.