Erwägungsgrund 23 32024R1350
Das Aufnahmeverfahren sollte so bald wie möglich abgeschlossen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Zeit für eine hinreichende Einzelfallprüfung verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften darum bemühen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, für den eine positive Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Entscheidung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen kann.