Erwägungsgrund 12 32024R1623
Die meisten Unionsunternehmen streben jedoch keine externen Bonitätsbeurteilungen an. Um disruptive Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken an unbeurteilte Unternehmen zu vermeiden und genügend Zeit für öffentliche oder private Initiativen zur höheren Abdeckung im Bereich externer Bonitätsbeurteilungen zu lassen, muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Während dieses Übergangszeitraums sollten Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, die Möglichkeit haben, bei der Berechnung ihrer Eigenmitteluntergrenze auf ihre Risikopositionen der Stufe „Investment Grade“ gegenüber unbeurteilten Unternehmen eine günstigere Behandlung anzuwenden, während zugleich Initiativen zur Förderung einer breiten Verwendung von Bonitätsbeurteilungen auf den Weg gebracht werden sollten. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein.