Erwägungsgrund 39 32024R1623
Um eine erhebliche operationelle Belastung für Institute in der Union zu vermeiden, sollten alle Anforderungen zur Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko denselben Geltungsbeginn haben. Daher sollte der Geltungsbeginn einer begrenzten Zahl von FRTB-Anforderungen, die bereits mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt wurden, an den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung angeglichen werden. Am 27. Februar 2023 gab die EBA eine Stellungnahme ab, wonach die in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zuständigen Behörden im Fall, dass die in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/876 genannten Bestimmungen in Kraft getreten sind und der anwendbare Rechtsrahmen die Anwendung der von der FRTB inspirierten Ansätze für Zwecke der Eigenkapitalberechnung noch nicht vorsieht, keinen Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Anforderungen Vorrang einräumen sollten, bis die vollständige Umsetzung der FRTB erreicht ist, was voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 der Fall sein wird.