Erwägungsgrund 21 32024R1623
Wenngleich die in den Basel-III-Standards festgelegte neue Behandlung unbeurteilter Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des Standardansatzes granularer ist als die derzeitige Standardbehandlung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen , ist erstere doch nicht risikosensitiv genug, um die Auswirkungen der umfassenden Absicherungspakete und Sicherheiten widerspiegeln zu können, die in der Union üblicherweise mit diesen Risikopositionen verbunden sind, und die Kreditgeber in die Lage versetzen, die künftigen Zahlungsströme, die während der Lebensdauer des Projekts oder des Vermögenswerts generiert werden sollen, zu kontrollieren. Wegen der mangelnden Abdeckung im Bereich externer Ratings für Spezialfinanzierungsrisikopositionen in der Union könnte diese neue Behandlung für Institute auch Anreize schaffen, bestimmte Projekte nicht mehr zu finanzieren oder höhere Risiken bei ansonsten ähnlich behandelten Risikopositionen einzugehen, die andere Risikoprofile aufweisen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Spezialfinanzierungsrisikopositionen zumeist von Instituten finanziert werden, die den IRB-Ansatz verwenden und über interne Modelle für diese Risikopositionen verfügen, könnten die Auswirkungen bei Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung, bei denen ein Risiko der Einstellung der betreffenden Tätigkeiten bestehen könnte, im besonderen Kontext der Anwendung der Eigenmitteluntergrenze besonders signifikant ausfallen. Um unbeabsichtigte Folgen der mangelnden Risikosensitivität in den Basel-III-Standards für unbeurteilte Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung zu vermeiden, sollte für Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung übergangsweise ein geringeres Risikogewicht gelten, wenn sie eine Reihe von Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil auf Standards senken, die hoher Qualität entsprechen und mit einem umsichtigen und konservativen Management finanzieller Risiken vereinbar sind. Diese Übergangsregelung sollte in einem Bericht der EBA bewertet werden.