Erwägungsgrund 49 32024R1623
Öffentliche Finanzierung durch die Ausgabe von Staatsanleihen, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten, könnte weiterhin erforderlich sein, um öffentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen des schweren, doppelten wirtschaftlichen Schocks, der durch die COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verursacht wurde, zu unterstützen. Um Beschränkungen für Institute zu vermeiden, die in solche Anleihen investieren, ist es angemessen, die Übergangsregelung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten, für die Zwecke der Behandlung solcher Risikopositionen im Rahmen des Kreditrisikorahmens wieder einzuführen.