Erwägungsgrund 51 32024R1623
Informationen über Höhe und Qualität vertragsgemäß bedienter, notleidender und gestundeter Risikopositionen sowie eine Analyse der Altersstruktur überfälliger Risikopositionen sollten auch von börsennotierten kleinen und nicht komplexen Instituten sowie von anderen Instituten offengelegt werden. Diese Offenlegungspflicht bringt für diese Institute keine zusätzliche Belastung mit sich, da die Offenlegung dieses begrenzten Satzes von Angaben von der EBA bereits auf der Grundlage des Aktionsplans des Rates von 2017 für den Abbau notleidender Kredite in Europa umgesetzt worden ist, der die EBA ersucht hatte, verstärkte Offenlegungspflichten in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte und auf notleidende Kredite für alle Institute umzusetzen. Diese Offenlegungspflicht stimmt außerdem vollumfänglich mit der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie“überein.