Erwägungsgrund 63 32024R1623
Bei der Umsetzung der ursprünglichen Basel-III-Standards für die Behandlung des CVA-Risikos in Unionsrecht wurden bestimmte Geschäfte von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ausgenommen. Diese Ausnahmen wurden vereinbart, um einen potenziell übermäßigen Kostenanstieg bei bestimmten Derivategeschäften durch die Einführung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko zu vermeiden, insbesondere als Institute das CVA-Risiko bestimmter Kunden, die keine Sicherheiten austauschen konnten, nicht mindern konnten. Gemäß den von der EBA geschätzten Auswirkungen wären die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen der überarbeiteten Basel-III-Standards für ausgenommene Geschäfte mit diesen Kunden immer noch übermäßig hoch. Um sicherzustellen, dass diese Kunden ihre finanziellen Risiken weiterhin mit Derivategeschäften absichern, sollten die Ausnahmen bei der Umsetzung der überarbeiteten Basel-III-Standards erhalten bleiben.