Erwägungsgrund 64 32024R1623
Jedoch könnte aus dem tatsächlichen CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte für Institute, die diese Ausnahmen anwenden, ein erhebliches Risiko erwachsen. Treten diese Risiken ein, so könnten die betroffenen Institute erhebliche Verluste erleiden. Wie die EBA in ihrem CVA-Bericht vom 25. Februar 2015 hervorhob, gibt das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte Anlass zu aufsichtlichen Bedenken, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht angegangen werden. Um Aufsichtsbehörden die Überwachung des aus den ausgenommenen Geschäften erwachsenden CVA-Risikos zu erleichtern, sollten Institute die Berechnung der Eigenmittelanforderungen melden, die für das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte zu erfüllen wären, wenn diese Geschäfte nicht ausgenommen wären. Außerdem sollte die EBA Leitlinien ausarbeiten, um Aufsichtsbehörden die Ermittlung übermäßigen CVA-Risikos zu erleichtern und die Harmonisierung der Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich unionsweit zu verbessern.