Erwägungsgrund 23 32024R1623
Mit den Basel-III-Standards wird im SA-CR für bedingungslos kündbare Zusagen ein Kreditumrechnungsfaktor von 10 % eingeführt. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf Schuldner haben, die bei saisonalen Schwankungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder bei unerwarteten kurzfristigen Veränderungen ihres Betriebskapitalbedarfs, insbesondere während der Erholung von der COVID-19-Pandemie, auf die Flexibilität von bedingungslos kündbaren Zusagen angewiesen sind. Deshalb ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Institute auf ihre bedingungslos kündbaren Zusagen weiterhin einen niedrigeren Kreditumrechnungsfaktor anwenden können sollten, und anschließend zu bewerten, ob eine mögliche schrittweise Anhebung der anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren angezeigt ist, um Instituten die Möglichkeit zu geben, ihre operativen Verfahren und Produkte anzupassen, ohne die Verfügbarkeit von Krediten für Schuldner der Institute zu beeinträchtigen.