Erwägungsgrund 31 32024R1623
Gemäß den Basel-III-Standards sollte der IRB-Ansatz für die Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ aufgrund der Besonderheit der zugrunde liegenden Schuldner und der mit diesen verbundenen Risiken weitgehend unangetastet bleiben. Insbesondere sollten für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken keine Input- -Mindestwerten gelten.