Erwägungsgrund 24 32024R1623
Instituten sollte eine Schlüsselrolle dabei zukommen, einen Beitrag zur Erholung von der COVID-19-Pandemie zu leisten, auch indem sie zuverlässigen Schuldnern, die Schwierigkeiten haben oder haben werden, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, proaktive Umschuldungsmaßnahmen anbieten. In diesem Zusammenhang sollten sich Institute nicht durch eine potenzielle und ungerechtfertigte Einstufung von Gegenparteien als ausgefallen entmutigen lassen, Schuldnern wesentliche Zugeständnisse anzubieten, wenn sie dies für angemessen halten und wenn diese Zugeständnisse die Wahrscheinlichkeit wiederherstellen könnten, dass diese Schuldner den Rest ihrer Schulden begleichen. Bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Definition des Ausfalls eines Schuldners oder einer Kreditfazilität sollte die EBA gebührend berücksichtigen, ob Instituten eine angemessene Flexibilität eingeräumt werden muss.