Erwägungsgrund 6 32024R1623
Um sicherzustellen, dass Eigenmittel angemessen verteilt werden und im Bedarfsfall für den Schutz von Ersparnissen zur Verfügung stehen, sollte die Eigenmitteluntergrenze auf allen Konsolidierungsebenen gelten, es sei denn, ein Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass dieses Ziel auf andere Weise wirksam erreicht werden kann, insbesondere im Hinblick auf Gruppen, wie etwa genossenschaftliche Gruppen mit einer Zentralorganisation und zugeordneten Instituten in diesem Mitgliedstaat. In solchen Fällen sollte ein Mitgliedstaat beschließen können, die Eigenmitteluntergrenze auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis nicht auf Institute in diesem Mitgliedstaat anzuwenden, sofern das Mutterinstitut dieser Institute in diesem Mitgliedstaat die Eigenmitteluntergrenze auf Basis seiner konsolidierten Lage auf der höchsten Konsolidierungsebene in diesem Mitgliedstaat einhält.