Erwägungsgrund 16 32024R1623
Bei durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sollte der Kreditsplitting-Ansatz beibehalten werden, da dieser Ansatz der Art des Kreditnehmers Rechnung trägt und die risikomindernden Auswirkungen der Immobiliensicherheit bei den anwendbaren risikogewichteten Positionsbeträgen selbst im Fall von Risikopositionen mit hohen Beleihungsquoten widerspiegelt. Der Kreditsplitting-Ansatz sollte jedoch gemäß den Basel-III-Standards angepasst werden, da er bei bestimmten Grundpfandrechten mit sehr niedrigen Beleihungsquoten für zu konservativ befunden wurde.