Erwägungsgrund 35 32024R1623
Im Zusammenhang mit der Beseitigung unberechtigter Variabilität bei Eigenmittelanforderungen sollten die bestehenden Diskontierungsvorschriften für künstliche Zahlungsströme überarbeitet werden, um unbeabsichtigte Folgen zu beseitigen. Die EBA sollte beauftragt werden, ihre Leitlinien für die Rückkehr zum Status „nicht ausgefallen“ zu überarbeiten.