Erwägungsgrund 66 32024R1623
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: das von EU-Mutterinstituten, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften vorgelegte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen für den IRB-Ansatz; die Posten des Geschäftsindikators durch Zuordnung dieser Posten zu den betreffenden Feldern in den Meldebögen; einheitliche Offenlegungsformate, die zugehörigen Anweisungen, Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung und IT-Lösungen für Offenlegungen und ESG-Offenlegungen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.