Erwägungsgrund 17 32025R1208
Die Speicherung biometrischer Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates, nämlich des Gesichtsbilds und zweier Fingerabdrücke des Inhabers, auf Personalausweisen und Aufenthaltskarten, die in Bezug auf biometrische Pässe für Unionsbürger und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige bereits vorgesehen ist, stellt eine geeignete Kombination für eine zuverlässige Identifizierung und Echtheitsprüfung im Hinblick auf eine Verringerung des Betrugsrisikos dar, um die Sicherheit von Personalausweisen und Aufenthaltskarten zu verbessern. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die obligatorische Speicherung von Fingerabdrücken auf dem Speichermedium mit den in den Artikeln 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar ist.