Erwägungsgrund 43 32025R1208
Die Mitgliedstaaten sollten besondere Vorsicht walten lassen, wenn sie mit einem externen Dienstleistungsanbieter zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollte keine Befreiung der Mitgliedstaaten von der Haftung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht gewährt werden, was Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten angeht.