Erwägungsgrund 27 32025R1208
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene und wirksame Verfahren für die Erfassung biometrischer Identifikatoren bestehen, die den in der Charta, in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechten und Grundsätzen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Kindeswohl während des gesamten Verfahrens der Erfassung Vorrang hat. Zu diesem Zweck sollte qualifiziertes Personal angemessene Schulungen über kinderfreundliche Verfahren zur Erfassung biometrischer Identifikatoren absolvieren.